(1) Dieses Übereinkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem fünf Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 7 Vertragsparteien des Übereinkommens geworden sind.
(2) Für jeden Mitgliedstaat, der das Übereinkommen später ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnet oder der es ratifiziert oder annimmt, tritt es einen Monat nach der Unterzeichnung oder nach der Hinterlegung der Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.
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