Art. 6 — Teilnehmer an Verfahren Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
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Keine Bestimmung dieses Übereinkommens darf als Einschränkung oder Aufhebung der Verpflichtungen ausgelegt werden, welche die Vertragsparteien auf Grund der Konvention übernommen haben.
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