(1) Immunitäten und Erleichterungen werden den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Personen ausschließlich zu dem Zweck gewährt, ihnen die Redefreiheit und Unabhängigkeit zu sichern, die für die Wahrnehmung ihrer Funktionen, Aufgaben oder Pflichten oder für die Ausübung ihrer Rechte gegenüber der Kommission oder dem Gerichtshof erforderlich sind.
(2) a) Nur die Kommission oder gegebenenfalls der Gerichtshof sind zuständig, die in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehene Immunität ganz oder teilweise aufzuheben; sie haben nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die Immunität in allen Fällen aufzuheben, in denen sie nach ihrer Auffassung den Gang der Rechtspflege behindern würde und in denen die gänzliche oder teilweise Aufhebung den in Absatz 1 bezeichneten Zweck nicht beeinträchtigen würde.
b) Die Immunität kann von der Kommission oder dem Gerichtshof von Amts wegen oder auf Grund eines an den Generalsekretär des Europarats gerichteten Antrags einer Vertragspartei oder einer beteiligten Person aufgehoben werden.
c) Entscheidungen, welche die Immunität aufheben oder die Aufhebung ablehnen, sind zu begründen.
(3) Bescheinigt eine Vertragspartei, daß die Aufhebung der in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Immunität für ein Verfahren wegen eines Verstoßes gegen die nationale Sicherheit erforderlich ist, so heben die Kommission oder der Gerichtshof die Immunität in dem in der Bescheinigung angegebenen Umfang auf.
(4) Wird eine Tatsache bekannt, die ihrem Wesen nach geeignet wäre, einen maßgeblichen Einfluß auszuüben, und die dem Antragsteller zu der Zeit unbekannt war, als die Entscheidung erging, mit der die Aufhebung der Immunität abgelehnt wurde, so kann er bei der Kommission oder bei dem Gerichtshof einen neuen Antrag stellen.
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