(1) a) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Personen, deren Anwesenheit von der Kommission oder dem Gerichtshof vorher gestattet wurde, nicht zu hindern, sich frei zu bewegen und zu reisen, um an dem Verfahren vor der Kommission oder dem Gerichtshof teilzunehmen und danach zurückzukehren.
b) Ihre Bewegungs- und Reisefreiheit darf nur solchen Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhütung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit oder Sittlichkeit oder zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
(2) a) Diese Personen dürfen in Durchgangsstaaten oder in dem Staat, in dem das Verfahren stattfindet, wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor Beginn ihrer Reise weder verfolgt noch in Haft genommen noch einer sonstigen Einschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.
b) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder Ratifizierung dieses Übereinkommens erklären, daß dieser Absatz auf ihre eigenen Staatsangehörigen keine Anwendung findet. Eine solche Erklärung kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation zurückgenommen werden.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, jeder Person die Rückkehr in ihr Hoheitsgebiet zu gestatten, die ihre Reise dort angetreten hat.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht mehr anwendbar, wenn der Betreffende innerhalb von fünfzehn aufeinanderfolgenden Tagen, nachdem seine Anwesenheit von der Kommission oder dem Gerichtshof nicht mehr für notwendig erachtet wurde, die Möglichkeit hatte, in das Land zurückzukehren, in dem er seine Reise angetreten hatte.
(5) Bei einem Zusammentreffen von Verpflichtungen einer Vertragspartei nach Absatz 2 und Verpflichtungen, die sich für sie aus einem Übereinkommen des Europarats oder aus einem Auslieferungs- oder anderen Vertrag über die Rechtshilfe in Strafsachen mit anderen Vertragsparteien ergeben, geht Absatz 2 vor.
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