(1) Die Vertragsparteien erkennen das Recht der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Personen auf ungehinderten schriftlichen Verkehr mit der Kommission und dem Gerichtshof an.
(2) Für Personen, denen die Freiheit entzogen ist, gehört zur Ausübung dieses Rechts insbesondere folgendes:
a) wird ihr Briefverkehr von den zuständigen Behörden überwacht, so müssen Absendung und Ausfolgung dennoch ohne übermäßige Verzögerung und ohne Änderung erfolgen;
b) wegen einer auf ordnungsgemäßem Wege übersandten Mitteilung dieser Personen an die Kommission oder an den Gerichtshof dürfen gegen sie keinerlei disziplinäre Maßnahmen ergriffen werden;
c) diese Personen sind berechtigt, in bezug auf eine Beschwerde an die Kommission oder ein daraus entstandenes Verfahren mit einem Rechtsanwalt, der befugt ist, vor den Gerichten des Staates aufzutreten, in dem ihnen die Freiheit entzogen ist, schriftlich zu verkehren und sich mit ihm zu beraten, ohne daß ein Dritter mithört.
(3) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde nur statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, zur Aufdeckung und Verfolgung von strafbaren Handlungen oder zum Schutze der Gesundheit notwendig ist.
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