(1) Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Personen genießen Immunität von der Gerichtsbarkeit in bezug auf mündliche oder schriftliche Erklärungen, die sie gegenüber der Kommission oder dem Gerichtshof abgeben, sowie in bezug auf Schriftstücke oder andere Beweismittel, die sie der Kommission oder dem Gerichtshof übermitteln.
(2) Diese Immunität gilt nicht, wenn eine Person, der nach Absatz 1 Immunität zusteht, außerhalb der Kommission oder des Gerichtshofs Erklärungen, Schriftstücke oder Beweismittel, die sie der Kommission oder dem Gerichtshof übermittelt hat, ganz oder teilweise mitteilt oder mitteilen läßt.
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