Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates
a) jede Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme;
b) jede Unterzeichnung vorbehaltlich der Ratifikation oder Annahme;
c) jede Hinterlegung einer Ratifikations- oder Annahmeurkunde;
d) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Artikel 8;
e) jede nach Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 9 Absätze 2 und 3 eingegangene Erklärung;
f) jede Notifikation, mit der eine Erklärung nach Artikel 4 Absatz 2 zurückgenommen wird, und jede nach Artikel 10 eingegangene Notifikation sowie den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu London am 6. Mai 1969 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften.
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