BundesrechtInternationale VerträgeGemeinsamer Amtssitz UNO-City - UNO, IAEO

Gemeinsamer Amtssitz UNO-City - UNO, IAEO

In Kraft seit 01. Oktober 1981
Up-to-date

Artikel I

Art. 1

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und anderer Ämter der Vereinten Nationen im Internationalen Zentrum Wien und das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation im Internationalen Zentrum Wien, die beide am 19. Jänner 1981 abgeschlossen wurden, finden sinngemäß auf den gemeinsamen Bereich Anwendung. Wo in den jeweiligen, in diesem Artikel zitierten Abkommen auf die Vereinten Nationen oder die Internationale Atomenergie-Organisation Bezug genommen wird, sind, soweit diese anwendbar ist, für Zwecke diese Abkommens die Organisationen gemeinschaftlich zu verstehen.

Artikel II

Art. 2

Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der Regierung auf der einen Seite und den Organisationen auf der anderen über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens, welche nicht im Verhandlungsweg oder nach einem anderen einvernehmlich festgelegten Verfahren beigelegt werden, sind zur endgültigen Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht zu unterbreiten: von diesen ist einer vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich, einer gemeinsam von den Leitern der Organisationen und der dritte, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren soll, von den beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Können die beiden ersten Schiedsrichter innerhalb der nächsten sechs Monate nach ihrer Ernennung keine Einigung hinsichtlich des dritten Schiedsrichters erzielen, so wird dieser dritte Schiedsrichter auf Ersuchen der Regierung oder einer der Organisationen vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ausgewählt.

Artikel III

Art. 3

Dieses Abkommen tritt im Verhältnis zu den Vereinten Nationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation im Falle eines Außerkrafttretens des entsprechenden Amtssitzabkommens außer Kraft. In diesem Falle werden die verbleibenden Vertragsparteien einander konsultieren, um zu entscheiden, ob dieses Abkommen zwischen ihnen vorbehaltlich irgendwelcher erforderlicher Änderungen in Kraft bleibt.

Artikel IV

Art. 4

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung den Organisationen mitteilt, daß die für das Inkrafttreten erforderlichen verfassungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Geschehen in Wien, am 19. Jänner 1981, in dreifacher Urschrift in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.