(1) Beim Tod eines Angehörigen des Entsendestaates im Empfangsstaat hat die zuständig Behörde des Empfangsstaates hiervon unverzüglich den Konsul des Entsendestaates zu verständigen und ihm gebührenfrei die Sterbeurkunde oder ein anderes den Tod bestätigendes Dokument zu übermitteln.
(2) Erhält die Behörde des Empfangsstaates Kenntnis vom Bestehen eines Nachlasses in diesem Staat, auf den ein Angehöriger des Entsendestaates Anspruch hat, der nicht im Empfangsstaat ständig ansässig ist, so hat diese Behörde hiervon unverzüglich den Konsul des Entsendestaates zu benachrichtigen sowie alle verfügbaren Auskünfte über die in Frage kommenden Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigten, deren Wohnsitz oder Aufenthalt und das Vorhandensein einer letztwilligen Verfügung zu erteilen. Der Konsul hat die Behörde des Empfangsstaates zu verständigen, wenn ihm eine diesbezügliche Mitteilung aus anderer Quelle zugekommen ist.
(3) Die zuständigen Behörden des Empfangsstaates haben in dem im Absatz 2 vorgesehenen Fall und unter der Voraussetzung, daß sich die zum Nachlaß gehörigen Vermögenssachen auf dem Gebiet dieses Staates befinden, Maßnahmen zur Sicherstellung und Verwaltung des Nachlaßvermögens zu treffen und dem Konsul nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates alle über den Nachlaß verfügbaren Informationen zu übermitteln. Bei der Durchführung dieser Maßnahmen kann der Konsul unmittelbar oder durch einen Vertreter mitwirken.
(4) Falls nach Erfüllung der den Nachlaß auf dem Gebiet des Empfangsstaates betreffenden Formalitäten das bewegliche Nachlaßvermögen oder der Erlös aus dem Verkauf des beweglichen und unbeweglichen Vermögens einem Erben oder Vermächtnisnehmer zufällt, der Angehöriger des Entsendestaates ist und der auf dem Gebiet des Empfangsstaates nicht ständig ansässig ist und keinen Bevollmächtigten bestellt hat, ist das genannte Vermögen oder der Erlös aus dessen Verkauf dem Konsul des Entsendestaates zur Verfügung des Berechtigten zu übergeben, wenn
a) die Eigenschaft als Erbe oder Vermächtnisnehmer nachgewiesen wird;
b) die zuständigen Behörden gegebenenfalls die Übergabe des Nachlaßvermögens oder des Erlöses aus dessen Verkauf genehmigt haben;
c) alle innerhalb der auf Grund der Rechtsvorschriften des Empfangsstaates vorgeschriebenen Frist angemeldeten Nachlaßschulden beglichen oder sichergestellt sind;
d) die im Zusammenhang mit dem Nachlaß zu entrichtenden Abgaben und Gebühren beglichen oder sichergestellt sind.
(5) Falls ein Angehöriger des Entsendestaates, der im Empfangsstaat nicht ständig ansässig ist, während eines Aufenthalts auf dem Gebiet dieses Staates stirbt, sind seine persönlichen Gegenstände, sein bewegliches Vermögen und seine Wertsachen, die nicht von einem anwesenden Erben oder dem Bevollmächtigten der Anspruchsberechtigten beansprucht worden sind, ohne besonderes Verfahren dem Konsul des Entsendestaates unter der Voraussetzung zu übergeben, daß die Ansprüche der Gläubiger des Verstorbenen im Empfangsstaat befriedigt oder sichergestellt worden sind.
(6) Der Konsul ist berechtigt, vorbehaltlich der Rechtsvorschriften des Empfangsstaates, das mit den Absätzen 4 und 5 erwähnte Nachlaßvermögen auszuführen.
(7) Der Konsul kann in seiner Eigenschaft als Vertreter der beteiligten Personen aus diesem Titel in bezug auf jedwede den Nachlaß betreffende Angelegenheit vor den zuständigen Behörden nicht persönlich belangt werden.
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