Bei der Ausübung der Aufgaben nach Artikel 5 lit. j des Übereinkommens kann der Konsul insbesondere
a) Auszüge und einfache oder beglaubigte Kopien jedes Dokuments ausstellen, das er im Rahmen seiner Befugnis abgefaßt hat;
b) Urkunden und Dokumente übersetzen oder deren Übersetzung beglaubigen;
c) Erklärungen von Angehörigen des Entsendestaates entgegennehmen und beurkunden;
d) für Waren Ursprungs- oder Herkunftszeugnisse und sonstige analoge Nachweise ausstellen;
e) gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke in Zivilsachen übermitteln und Rechtshilfeersuchen in Zivilsachen erledigen, soweit dies geltenden internationalen Übereinkünften entspricht oder, in Ermangelung solcher, mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates vereinbar ist.
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