(1) Der Konsul hat das Recht,
a) von Angehörigen des Entsendestaates Schriftstücke, Geld, Wertsachen und andere Gegenstände in Verwahrung zu nehmen;
b) Schriftstücke, Geld, Wertsachen und andere Gegenstände, die den Angehörigen des Entsendestaates während ihres Aufenthalts im Empfangsstaat abhanden gekommen sind, von den Behörden des Empfangsstaates zur Übermittlung an die Eigentümer entgegenzunehmen.
(2) Die nach Absatz 1 in Verwahrung genommenen Gegenstände dürfen aus dem Empfangsstaat nur ausgeführt werden, wenn dies den Rechtsvorschriften dieses Staates nicht widerspricht.
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