(1) Die nach Artikel 44 Absatz 1 des Übereinkommens bestehende Immunität im Fall der Verweigerung der Zeugenaussage erstreckt sich auch auf die Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals.
(2) Artikel 44 Absatz 3 des Übereinkommens ist auch auf die Familienangehörigen der Mitglieder der konsularischen Vertretung, einschließlich derjenigen, die Angehörige des Empfangsstaates oder dort ständig ansässig sind, anzuwenden.
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