Bei der Ausübung der Aufgaben nach Artikel 5 lit. d des Übereinkommens hat der Konsul insbesondere das Recht,
a) Pässe oder andere Reisedokumente für Angehörige des Entsendestaates auszustellen oder zu verlängern, zu ändern, zu erweitern oder zu entziehen;
b) Sichtvermerke für Einreise, Ein- und Rückreise sowie Durchreise für Personen auszustellen, die beabsichtigen, in den Entsendestaat einzureisen, aus ihm zurückzureisen oder durch ihn durchzureisen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise