(1) Bei der Durchführung des Artikels 36 Absatz 1 lit. b und c des Übereinkommens haben die zuständigen Behörden des Empfangsstaates die konsularische Vertretung des Entsendestaates von jeder vorläufigen Festnahme, Verhaftung oder jedem sonstigen Entzug der persönlichen Freiheit eines Angehörigen des Entsendestaates auf Verlangen des Betroffenen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf Tagen zu unterrichten, damit der Konsul die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Interessen des Betroffenen ergreifen und damit der Betroffene den Schutz des Konsuls in Anspruch nehmen kann. Diese Maßnahmen umfassen auch das Recht, eine nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates mögliche Durchführung des Strafverfahrens im Entsendestaat vorzuschlagen.
(2) Die zuständigen Behörden des Empfangsstaates haben die vom Betroffenen an den Konsul gerichteten Mitteilungen unverzüglich weiterzuleiten. Der Empfangsstaat trägt ferner Sorge, daß Schreiben des Konsuls an angehaltene Staatsangehörige des Entsendestaates den Empfängern ohne ungerechtfertigte Verzögerung ausgehändigt werden.
(3) Der Konsul hat ferner das Recht, mit einem Angehörigen des Entsendestaates, der vorläufig festgenommen oder verhaftet worden ist, der eine Freiheitsstrafe verbüßt oder dem die persönliche Freiheit auf irgendeine andere Art entzogen worden ist, zu verkehren und ihn zu besuchen, um mit ihm über alle die Erfüllung der konsularischen Aufgaben in diesem Fall betreffenden Angelegenheiten, insbesondere die Wahrnehmung der Rechte und Interessen des Betroffenen sowie die Umstände seiner Anhaltung, zu sprechen. Der Konsul hat ferner das Recht, dem Betroffenen bei der Bestellung eines Rechtsvertreters behilflich zu sein. Die zuständigen Behörden des Empfangsstaates haben dem Konsul dieses Recht spätestens eine Woche nach dem Tag der vorläufigen Festnahme, Verhaftung oder des sonstigen Entzuges der persönlichen Freiheit zu gewähren und sodann kurzfristig in angemessenen Zeitabständen. Unbeschadet seiner sonstigen Rechte aufgrund des Übereinkommens und dieses Abkommens hat sich der Konsul jedoch insoweit eines Einschreitens nach diesem Absatz zu enthalten, als der Betroffene dagegen ausdrücklich in Anwesenheit des Konsuls und eines Vertreters der zuständigen Behörden des Empfangsstaates Einspruch erhebt.
(4) Die zuständigen Behörden des Empfangsstaates haben den Betroffenen über seine Rechte aus den Absätzen 1, 2 und 3 sowie aus Artikel 36 Absatz 1 lit. b und c des Übereinkommens unverzüglich in unmißverständlicher Weise und nachweislich zu unterrichten.
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