a) Bei der Einfuhr und Wiederausfuhr von Waren, die auf einer Ausstellung ausgestellt oder verwendet werden sollen oder ausgestellt oder verwendet worden sind, werden die Zollbeschau und die Zollabfertigung in allen Fällen, in denen dies möglich und zweckmäßig ist, auf dem Ausstellungsgelände vorgenommen.
b) Jede vertragschließende Partei wird sich bemühen, innerhalb des Geländes einer auf ihrem Gebiet stattfindenden Ausstellung für eine angemessene Zeitdauer jeweils ein Zollamt einzurichten, wenn sie dies wegen der Bedeutung und Größe der Ausstellung für zweckmäßig hält.
c) Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Waren können in einer Sendung oder in mehreren Sendungen und über jedes für derartige Abfertigungen zuständige Zollamt wieder ausgeführt werden, auch wenn dieses nicht das Eingangszollamt ist; ausgenommen davon sind die Fälle, in denen sich der Importeur verpflichtet, seine Waren über das Eingangszollamt wieder auszuführen, um in den Genuß eines vereinfachten Verfahrens zu gelangen.
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