Für nachstehend angeführte Waren werden die Eingangsabgaben nicht erhoben, Einfuhrverbote oder Einfuhrbeschränkungen nicht angewendet, und es wird, falls die Waren zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen worden sind, ihre Wiederausfuhr nicht verlangt, vorausgesetzt, daß der Gesamtwert und die Menge der Waren nach Ansicht der Zollbehörden des Einfuhrlandes im Hinblick auf die Art der Ausstellung, die Zahl der Besucher und den Umfang der Beteiligung des Ausstellers angemessen sind:
a) Kleine Muster oder Proben (ausgenommen alkoholische Getränke, Tabak und Brennstoffe) einschließlich Kostproben von Lebensmitteln und Getränken, die auf der Ausstellung ausgestellte ausländische Waren darstellen und entweder als fertige Muster eingeführt oder erst auf der Ausstellung aus nicht abgepackt eingeführten Waren hergestellt worden sind, wenn
i) sie unentgeltlich aus dem Ausland geliefert und nur auf der Ausstellung an die Besucher zu ihrer persönlichen Verwendung oder zu ihrem persönlichen Verbrauch unentgeltlich verteilt werden;
ii) sie als Werbemuster erkennbar sind und nur einen geringen Einzelwert haben;
iii) sie für kommerzielle Zwecke ungeeignet und gegebenenfalls in Mengen abgepackt sind, die erheblich kleiner als die kleinsten im Einzelhandel verkauften Mengen sind;
iv) die nicht in Packungen gemäß Ziffer iii) verteilten Kostproben von Lebensmitteln und Getränken auf der Ausstellung konsumiert werden.
b) Muster oder Proben, die von den Mitgliedern des Preisgerichtes der Ausstellung verwendet oder verbraucht werden, um die ausgestellten Gegenstände zu bewerten und zu beurteilen, vorbehaltlich der Beibringung einer Bescheinigung des Abteilungs-Generalkommissärs über die Art und die Menge der bei einer solchen Bewertung und Beurteilung verbrauchten Gegenstände.
c) Waren, die ausschließlich zu ihrer Vorführung oder zur Vorführung der auf der Ausstellung ausgestellten ausländischen Maschinen oder Apparate eingeführt und im Verlauf der Vorführung verbraucht oder vernichtet werden.
d) Drucksachen, Kataloge, Prospekte, Preislisten, Werbeplakate, Kalender (auch mit Bildern) und ungerahmte Lichtbilder, die offensichtlich zur Werbung für die ausgestellten ausländischen Waren bestimmt sind, sofern diese Waren unentgeltlich aus dem Ausland geliefert und nur auf der Veranstaltung an die Besucher unentgeltlich verteilt werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise