a) Abweichend von der in Artikel 4 festgelegten Verpflichtung zur Wiederausfuhr ist es nicht erforderlich, schwer beschädigte, geringwertige oder leicht verderbliche Waren wieder auszuführen, wenn je nach Verlangen der Zollbehörden
i) die auf die Waren entfallenden Eingangsabgaben entrichtet werden oder
ii) die Waren kostenlos dem Staat, in dessen Gebiet sie vorübergehend eingeführt worden sind, überlassen werden oder
iii) die Waren unter amtlicher Aufsicht vernichtet werden, ohne daß dem Staat, in dessen Gebiet sie vorübergehend eingeführt worden sind, Kosten daraus entstehen.
Die Verpflichtung zur Wiederausfuhr gilt jedoch nicht für Waren jeder Art, für die vom Generalkommissär für die betreffende Abteilung die Vernichtung unter amtlicher Aufsicht beantragt wird, ohne daß dem Staat, in dessen Gebiet sie vorübergehend eingeführt worden sind, Kosten daraus entstehen.
b) Anstelle der Wiederausfuhr können die zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenen Waren auch einer anderen Bestimmung zugeführt, insbesondere zum freien Verkehr abgefertigt werden; Voraussetzung dafür ist, daß die Bedingungen und Formalitäten erfüllt werden, die in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes der vorübergehenden Einfuhr für die unmittelbare Einfuhr solcher Waren aus dem Ausland vorgesehen sind.
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