Die in Artikel 2 dieses Anhangs erwähnten Erleichterungen werden unter der Bedingung gewährt, daß:
a) die Nämlichkeit der Waren bei der Wiederausfuhr festgestellt werden kann;
b) der Generalkommissär für die Abteilung des teilnehmenden Landes ohne Hinterlegung einer Sicherstellung die Zahlung der Eingangsabgaben garantiert, die auf jene Waren erhoben werden, die nach Schließung der Ausstellung nicht innerhalb der festgelegten Fristen wieder ausgeführt werden; auf Antrag der Aussteller können andere nach den Gesetzen des einladenden Landes vorgesehene Garantien zugelassen werden (z. B. das durch das Abkommen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens vom 6. Dezember 1961 eingeführte Carnet A. T. A.);
c) die Bedingungen dieses Anhangs nach Ansicht der Zollbehörden des Landes der vorübergehenden Einfuhr erfüllt sind.
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