(1) Jeder Registerstaat übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, sobald dies praktisch möglich ist, die folgenden Angaben über jeden in sein Register eingetragenen Weltraumgegenstand:
a) Name des Startstaats oder der Startstaaten;
b) eine geeignete Bezeichnung des Weltraumgegenstands oder seine Registernummer;
c) Datum und Hoheitsgebiet oder Ort des Startes;
d) grundlegende Parameter der Umlaufbahn, einschließlich
i) Umlaufzeit,
ii) Bahnneigung,
iii) Apogäum,
iv) Perigäum;
e) allgemeine Funktion des Weltraumgegenstands.
(2) Jeder Registerstaat kann dem Generalsekretär der Vereinten Nationen von Zeit zu Zeit zusätzliche Angaben über einen in sein Register eingetragenen Weltraumgegenstand übermitteln.
(3) Jeder Registerstaat benachrichtigt den Generalsekretär der Vereinten Nationen in größtmöglichem Umfang und sobald dies praktisch möglich ist von Weltraumgegenständen, über die er früher Angaben übermittelt hat und die sich in einer Erdumlaufbahn befunden haben, aber nicht mehr befinden.
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