BundesrechtInternationale VerträgeEntwicklungshilfe - Beistellung von Hilfsexperten (UNO)Art. 9

Art. 9

In Kraft seit 01. April 1980
Up-to-date

In einem dem Hilfsexperten ausgehändigten Bestellungsdekret führen die Vereinten Nationen die Dienstbedingungen in allen Einzelheiten an.

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