Die Vereinten Nationen tragen aus diesem Konto alle im folgenden genannten, mit dem Einsatz der Hilfsexperten aus Österreich verbundenen Kosten:
a) Gehälter und Zulagen;
b) Beförderung zum und vom Einsatzstützpunkt und damit zusammenhängende Kosten und Zulagen;
c) Reisekosten innerhalb des Einsatzlandes oder -gebietes, mit Zustimmung der Republik Österreich;
d) Reisen von Angehörigen zum und vom Einsatzstützpunkt und damit zusammenhängende Kosten und Zulagen;
e) Versicherung des Hilfsexperten gegen Krankheit, Arbeitsunfähigkeit und Tod sowie Beiträge zum Gemeinsamen Pensionsfonds der Vereinten Nationen, welche von der anstellenden Organisation zu leisten sind;
f) Alle anderen bezifferbaren, jedoch unvorhergesehenen Ausgaben, welche gemäß der Personaldienstordnung der Vereinten Nationen und/oder den Anstellungsbedingungen der Hilfsexperten zu leisten sind;
g) Zwölf Prozent oder einen allenfalls später vereinbarten höheren Prozentsatz der gesamten bezifferbaren Kosten zwecks Deckung von Verwaltungsausgaben der Vereinten Nationen für die Führung der die Hilfsexperten betreffenden Treuhandkonten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise