(1) Diese Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Wien ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunde ausgetauscht werden, in Kraft.
(3) Das Abkommen kann von jedem Vertragsstaat unter Einhaltung einer einjährigen Kündigung schriftlich auf diplomatischen Weg gekündigt werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Prag, am 14. März 1979 in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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