(1) Konsuln, die nicht Leiter einer konsularischen Vertretung sind, und Bedienstete des Verwaltungs- oder technischen Personals, sind in bezug auf die von ihnen in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben gesetzten Handlungen der Jurisdiktion des Empfangsstaates nicht unterworfen. Das gleiche gilt für die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals für die von ihnen in Wahrnehmung dienstlicher Obliegenheiten gesetzen Handlungen.
(2) Konsuln, die nicht Leiter einer konsularischen Vertretung sind, dürfen weder verhaftet noch angehalten oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden, es sei denn im Fall einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren oder mit einer strengeren Strafe bedroht ist, oder in Vollstreckung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, die wegen einer solchen strafbaren Handlung ergangen ist.
(3) Der Absatz 1 ist bei Zivilklagen nicht anzuwenden,
a) wenn diese aus einem Vertrag entstehen, den eine der im Absatz 1 genannten Personen geschlossen hat, ohne dabei ausdrücklich oder schlüssig im Auftrag des Entsendestaates zu handeln;
b) wenn diese von einem Dritten wegen eines Schadens angestrengt werden, der aus einem im Empfangsstaat durch ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug verursachten Unfall entstanden ist.
(4) Wird gegen eine im Absatz 1 genannte Person ein Strafverfahren eingeleitet oder wird sie verhaftet, angehalten oder einer sonstigen Beschränkung der persönlichen Freiheit unterworfen, so haben die Behörden des Empfangsstaates unverzüglich den Leiter der konsularischen Vertretung zu verständigen.
(5) Wird gegen einen Konsul, der nicht Leiter einer konsularischen Vertretung ist, ein Strafverfahren eingeleitet, so ist es mit der dem Konsul aufgrund seiner amtlichen Stellung gebührenden Rücksicht in einer Weise zu führen, die die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben möglichst wenig beeinträchtigt. Ist es im Fall der Beschuldigung eines schweren Verbrechens notwendig geworden, einen Konsul in Untersuchungshaft zu nehmen, so ist das Verfahren gegen ihn in kürzester Frist einzuleiten.
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