(1) Beabsichtigt eine Behörde des Empfangsstaates an Bord eines Schiffes des Entsendestaates irgendeine Zwangsmaßnahme zu ergreifen oder dort Erhebungen durchzuführen, so haben die Behörden des Empfangsstaates den Konsul hiervon in Kenntnis zu setzen. Die Mitteilung hat vor Beginn der Maßnahme zu ergehen, damit der Konsul bei der Durchführung der Maßnahme anwesend sein kann. War in dringenden Fällen eine Verständigung des Konsuls nicht möglich und der Konsul bei der Durchführung der Maßnahme nicht anwesend, so haben die Behörden des Empfangsstaates den Konsul unverzüglich von den durchgeführten Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.
(2) Der Absatz 1 ist auch dann anzuwenden, wenn der Kapitän oder ein Mitglied der Besatzung eines Schiffes des Entsendestaates an Land vernommen werden soll.
(3) Dieser Artikel bezieht sich nicht auf die Zoll-, Paß- und Sanitätskontrolle sowie auf die Handlungen, die auf Ersuchen oder mit Zustimmung des Kapitäns des Schiffes durchgeführt werden.
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