Abkommen über den gemeinsamen Amtssitzbereich der IAEO und der UNO
Vorwort
Art. 1 Artikel I
Der gemeinsame Bereich, wie er in der diesem Abkommen beigeschlossenen Karte dargestellt wird, stellt einen Teil des ständigen Amtssitzbereichs jeder der beiden Organisationen im Sinne des Abschnitts 3 von beiden Amtssitzabkommen dar. Dementsprechend finden die Bestimmungen von beiden Amtssitzabkommen auf diesen Bereich sinngemäß Anwendung.
Art. 2 Artikel II
Dieses Abkommen tritt am 1. September 1979 in Kraft.
Geschehen in Wien und New York, am 28. September 1979 in drei Urschriften, in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Gemeinsamer Amtssitzbereich der Vereinten Nationen und der IAEO
Anl. 1
(Anm.: Anlage aufgrund der Größe des Plans nicht darstellbar.)