(1) Kenia verpflichtet sich, Österreich und das im Rahmen dieses Abkommens in Kenia eingesetzte Personal in bezug auf jegliche Haftungen, Klagen, Prozesse, Forderungen, Schäden, Kosten oder Gebühren wegen Tod, Verletzung, Schädigung der Person oder des Eigentums oder eines sonstigen Verlustes infolge oder in Zusammenhang mit einer Handlung oder Unterlassung oder einer mündlichen oder schriftlichen Äußerung seitens dieses Personals in Durchführung seiner Aufgaben schadlos zu halten.
(2) Kenia kommt auch für alle Schäden auf, die durch in Betrieb befindliche Projekte verursacht werden.
(3) Werden Forderungen in einem Falle erhoben, in dem in einer für Österreich überzeugenden Weise Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Personals festgestellt worden ist, kann Kenia den Betreffenden zur Schadenersatzleistung an Kenia heranziehen.
(4) Im Falle seiner Befassung mit einer Forderung gemäß diesem Artikel ist Kenia berechtigt, jedwedes diesem Personal zustehende Recht auf Verteidigung oder auf Ausgleich, Gegenforderung, Versicherung, Schadenersatz, Beitragsleistung oder Garantie geltend zu machen und durchzusetzen.
(5) Österreich wird Kenia jedwede Information oder sonstige Hilfe zur Verfügung stellen, die für die Erledigung einer Angelegenheit, auf die sich dieser Artikel bezieht, erforderlich ist.
(6) Im Falle einer Verhaftung oder Anhaltung einer von Österreich zur Verfügung gestellten Person oder eines Mitgliedes ihrer Familie oder der Einleitung eines Strafverfahrens gegen dieselben wird Kenia die österreichische Botschaft unverzüglich davon in Kenntnis setzen.
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