Die Regierung der Republik Kenia verpflichtet sich, in Zusammenhang mit der Entsendung von österreichischem Personal nach Kenia gemäß Artikel 3 dieses Abkommens insbesondere nachstehende Begünstigungen und Immunitäten zu gewähren und folgende Leistungen zu erbringen:
1. Befreiung von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Abgaben und Steuern auf österreichischerseits an einen Experten bezahlte Bezüge während seines Einsatzes in Kenia;
2. Befreiung aller Artikel des persönlichen Gebrauchs und Haushaltsgebrauchsgegenstände von allen Zollabgaben, Steuern und sonstigen Gebühren. Diese Erlaubnis und Befreiung kann innerhalb von drei Monaten nach Ankunft des Experten in Kenia in Anspruch genommen werden. Dieser Zeitraum kann verlängert werden, wenn die Regierung Kenias dem zustimmt und wenn unvorhersehbare Umstände eine solche Verlängerung erfordern;
3. Vorkehrungen für die Befreiung von allen Abgaben und Steuern bei der Einfuhr eines Kraftfahrzeuges pro Familie innerhalb von drei Monaten nach der ersten Einreise oder eines von der Regierung von Kenia genehmigten Zeitraumes mit der Maßgabe, daß das Kraftfahrzeug, falls es an eine nicht in gleicher Weise bevorrechtete Person verkauft wird, zum Zeitpunkt des Verkaufes der Zahlung der entsprechenden Abgaben und Steuern unterliegt;
4. Zuweisung an das Personal und dessen Angehörige von kostenlosen Wohnräumlichkeiten mit stabiler Einrichtung jenes Standards, wie er kenianischen Regierungsbeamten von vergleichbarem Stand zugebilligt wird, oder andernfalls Leistung einer angemessenen Wohnungszulage nach den Vorschriften der Regierung Kenias. Für die in Zusammenhang mit einer solchen Wohnung auflaufenden Wasser-, Strom- und Telefongebühren hat das österreichische Personal aufzukommen;
5. Bereitstellung ärztlicher Dienste und Einrichtungen für das Personal und dessen Angehörige im gleichen Maße, wie diese Beamten der Regierung Kenias zukommen;
6. Ausstellung von Ausweisen für das Personal zur Erleichterung der Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben; entsprechende Ausweise sind auch für die Angehörigen auszustellen;
7. kostenlose Ausstellung der erforderlichen Einreise-, Ausreise- und Arbeitsbewilligungen für das Personal. Die Ein- und Ausreisebewilligungen für die Angehörigen sowie die erforderlichen Bewilligungen für die Wiederausfuhr der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gegenstände werden ebenfalls kostenlos ausgestellt;
8. die Regierung der Republik Kenia wird bei der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen die dem österreichischen Personal gewährten Vorrechte keinesfalls enger auslegen als es die allgemeine Übung der Regierung der Republik Kenia in bezug auf Experten anderer Staatsangehörigkeit ist;
9. Gewährung von Schutz für das österreichische Personal und dessen Angehörige in gleichem Maße, wie ihn die von internationalen Organisationen beigestellten Experten desselben Standes und deren Angehörige genießen;
10. Befreiung von allen Verpflichtungen in Zusammenhang mit der Registrierung von Ausländern. Diese Befreiung gilt auch für die Angehörigen.
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