BundesrechtInternationale VerträgeInternationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle RechteArt. 9

Art. 9

In Kraft seit 10. Dezember 1978
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Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht eines jeden auf soziale Sicherheit; dieses schließt die Sozialversicherung ein.

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