Art. 4 Artikel 4 — Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Gliederung
TEIL II Artikel 2
Art. 4 Artikel 4
Rückverweise
Die Vertragsstaaten anerkennen, daß ein Staat die Ausübung der von ihm gemäß diesem Pakt gewährleisteten Rechte nur solchen Einschränkungen unterwerfen darf, die gesetzlich vorgesehen und mit der Natur dieser Rechte vereinbar sind und deren ausschließlicher Zweck es ist, das allgemeine Wohl in einer demokratischen Gesellschaft zu fördern.
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