Art. 27 Artikel 27 — Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Gliederung
TEIL V Artikel 26
Art. 27 Artikel 27
Rückverweise
(1) Dieser Pakt tritt drei Monate nach Hinterlegung der fünfunddreißigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der fünfunddreißigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde diesen Pakt ratifiziert oder ihm beitritt, tritt er drei Monate nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Keine Ergebnisse gefunden