Art. 24 Artikel 24 — Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Gliederung
TEIL IV Artikel 16
Art. 24 Artikel 24
Keine Bestimmung dieses Paktes ist so auszulegen, daß sie die Bestimmungen der Satzung der Vereinten Nationen und der Satzungen der Sonderorganisationen beschränkt, in denen die jeweiligen Aufgaben der verschiedenen Organe der Vereinten Nationen und der Sonderorganisationen hinsichtlich der in diesem Pakt behandelten Fragen geregelt sind.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden