Art. 21 Artikel 21 — Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Gliederung
TEIL IV Artikel 16
Art. 21 Artikel 21
Rückverweise
Der Wirtschafts- und Sozialrat kann der Generalversammlung von Zeit zu Zeit Berichte mit Empfehlungen allgemeiner Art und einer Zusammenfassung der Angaben vorlegen, die er von den Vertragsstaaten und den Sonderorganisationen über Maßnahmen und Fortschritte hinsichtlich der allgemeinen Beachtung der in diesem Pakt anerkannten Rechte erhalten hat.
Keine Ergebnisse gefunden