Art. 7 Artikel 7 — Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Gliederung
TEIL III Artikel 6
Art. 7 Artikel 7
Rückverweise
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.
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