Art. 52 Artikel 52 — Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Gliederung
TEIL VI Artikel 48
Art. 52 Artikel 52
Rückverweise
Unabhängig von den Notifikationen nach Artikel 48 Absatz 5 unterrichtet der Generalsekretär der Vereinten Nationen alle in Absatz 1 jenes Artikels bezeichneten Staaten von
a) den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach Artikel 48;
b) dem Datum des Inkrafttretens dieses Paktes nach Artikel 49 und dem Datum des Inkrafttretens von Änderungen nach Artikel 51.
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