BundesrechtInternationale VerträgeInternationaler Pakt über bürgerliche und politische RechteArt. 47

Art. 47

In Kraft seit 10. Dezember 1978
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Keine Bestimmung dieses Paktes ist so auszulegen, daß sie das allen Völkern innewohnende Recht auf den Genuß und die volle und freie Nutzung ihrer natürlichen Reichtümer und Mittel beeinträchtigt.

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