Art. 47 Artikel 47 — Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Gliederung
TEIL V Artikel 46
Art. 47 Artikel 47
Keine Bestimmung dieses Paktes ist so auszulegen, daß sie das allen Völkern innewohnende Recht auf den Genuß und die volle und freie Nutzung ihrer natürlichen Reichtümer und Mittel beeinträchtigt.
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