Art. 46 — Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Gliederung
TEIL V Artikel 46
Art. 46
Keine Bestimmung dieses Paktes ist so auszulegen, daß sie die Bestimmungen der Satzung der Vereinten Nationen und der Satzungen der Sonderorganisationen beschränkt, in denen die jeweiligen Aufgaben der verschiedenen Organe der Vereinten Nationen und der Sonderorganisationen hinsichtlich der in diesem Pakt behandelten Fragen geregelt sind.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden