Art. 45 Artikel 45 — Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Gliederung
TEIL IV Artikel 28
Art. 45 Artikel 45
Der Ausschuß legt der Generalversammlung der Vereinten Nationen auf dem Wege über den Wirtschafts- und Sozialrat einen Jahresbericht über seine Tätigkeit vor.
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