Art. 39 Artikel 39 — Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Gliederung
TEIL IV Artikel 28
Art. 39 Artikel 39
(1) Der Ausschuß wählt seinen Vorstand für zwei Jahre. Eine Wiederwahl der Mitglieder des Vorstands ist zulässig.
(2) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem folgende Bestimmungen enthalten muß:
a) Der Ausschuß ist bei Anwesenheit von zwölf Mitgliedern beschlußfähig;
b) der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden