(1) Der Ausschuß wählt seinen Vorstand für zwei Jahre. Eine Wiederwahl der Mitglieder des Vorstands ist zulässig.
(2) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem folgende Bestimmungen enthalten muß:
a) Der Ausschuß ist bei Anwesenheit von zwölf Mitgliedern beschlußfähig;
b) der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
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