Art. 38 Artikel 38 — Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Gliederung
TEIL IV Artikel 28
Art. 38 Artikel 38
Jedes Ausschußmitglied hat vor Aufnahme seiner Amtstätigkeit in öffentlicher Sitzung des Ausschusses feierlich zu erklären, daß es sein Amt unparteiisch und gewissenhaft ausüben werde.
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