Art. 36 Artikel 36 — Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Gliederung
TEIL IV Artikel 28
Art. 36 Artikel 36
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt dem Ausschuß das Personal und die Einrichtungen zur Verfügung, die dieser zur wirksamen Durchführung der ihm nach diesem Pakt obliegenden Aufgaben benötigt.
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