Art. 35 Artikel 35 — Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Gliederung
TEIL IV Artikel 28
Art. 35 Artikel 35
Die Ausschußmitglieder erhalten mit Zustimmung der Generalversammlung der Vereinten Nationen Bezüge aus Mitteln der Vereinten Nationen; die näheren Einzelheiten werden von der Generalversammlung unter Berücksichtigung der Bedeutung, die den Aufgaben des Ausschusses zukommt, festgesetzt.
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