Art. 31 Artikel 31 — Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Gliederung
TEIL IV Artikel 28
Art. 31 Artikel 31
(1) Dem Ausschuß darf nicht mehr als ein Angehöriger jedes Staates angehören.
(2) Bei den Wahlen zum Ausschuß ist auf eine gerechte geographische Verteilung der Sitze und auf die Vertretung der verschiedenen Zivilisationsformen sowie der wesentlichen Rechtssysteme zu achten.
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