Art. 3 Artikel 3 — Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Gliederung
TEIL II Artikel 2
Art. 3 Artikel 3
Rückverweise
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Gleichberechtigung von Mann und Frau bei der Ausübung aller in diesem Pakt festgelegten bürgerlichen und politischen Rechte sicherzustellen.
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