(1) Es wird ein Ausschuß für Menschenrechte (im folgenden als „Ausschuß“ bezeichnet) errichtet. Er besteht aus 18 Mitgliedern und nimmt die nachstehend festgelegten Aufgaben wahr.
(2) Der Ausschuß setzt sich aus Staatsangehörigen der Vertragsstaaten zusammen, die Persönlichkeiten von hohem sittlichem Ansehen und anerkannter Sachkenntnis auf dem Gebiet der Menschenrechte sind, wobei die Zweckmäßigkeit der Beteiligung von Personen mit juristischer Erfahrung zu berücksichtigen ist.
(3) Die Mitglieder des Ausschusses werden in ihrer persönlichen Eigenschaft gewählt und sind in dieser Eigenschaft tätig.
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