Art. 27 Artikel 27 — Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Gliederung
TEIL III Artikel 6
Art. 27 Artikel 27
In Staaten mit ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten darf Angehörigen solcher Minderheiten nicht das Recht vorenthalten werden, gemeinsam mit anderen Angehörigen ihrer Gruppe ihr eigenes kulturelles Leben zu pflegen,ihre eigene Religion zu bekennen und auszuüben oder sich ihrer eigenen Sprache zu bedienen.
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