Art. 20 Artikel 20 — Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Gliederung
TEIL III Artikel 6
Art. 20 Artikel 20
Rückverweise
(1) Jede Kriegspropaganda wird durch Gesetz verboten.
(2) Jedes Eintreten für nationalen, rassischen oder religiösen Haß, durch das zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt aufgestachelt wird, wird durch Gesetz verboten.
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