BundesrechtInternationale VerträgeInternationaler Pakt über bürgerliche und politische RechteArt. 11

Art. 11

In Kraft seit 10. Dezember 1978
Up-to-date

Niemand darf nur deswegen in Haft genommen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden