Ist ein Staatsangehöriger des Entsendestaates, der im Empfangsstaat keinen Wohnsitz gehabt hat, während einer Reise im Empfangsstaat verstorben, so sind seine hinterlassenen beweglichen Sachen ohne besonderes Verfahren dem Konsul des Entsendestaates auszufolgen, vorausgesetzt, daß die Ansprüche der im Empfangsstaat befindlichen Gläubiger des Verstorbenen befriedigt oder sichergestellt worden sind.
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