BundesrechtInternationale VerträgeKonsularvertrag zwischen Österreich und UngarnArt. 20

Art. 20

In Kraft seit 30. April 1977
Up-to-date

Die Mitglieder des Konsulats sind im Empfangsstaat von allen militärischen Dienstleistungen und Auflagen, von allen sonstigen öffentlichen Dienstverpflichtungen und den allenfalls an ihrer Statt erhobenen Beiträgen befreit.

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