BundesrechtInternationale VerträgeKonsularvertrag zwischen Österreich und UngarnArt. 12

Art. 12

In Kraft seit 30. April 1977
Up-to-date

(1) Auf dem Gebäude, in dem sich das Konsulat befindet, und an der Wohnung des Leiters des Konsulats dürfen das Wappen des Entsendestaates sowie die Bezeichnung des Konsulats in der Sprache des Entsendestaates und in der des Empfangsstaates angebracht werden.

(2) Am Konsulat sowie an der Wohnung des Leiters des Konsulats darf die Staatsflagge des Entsendestaates geführt werden.

(3) Der Leiter des Konsulats darf in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit an seinen Beförderungsmitteln die Staatsflagge des Entsendestaates führen.

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